Verwendung von Marken auf Abi-Shirts bedingt zulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit den beiden Entscheidungen vom 05.01.2006 (5 W 1/06 und 5 W 2/06), dass die Verwendung von bekannten Marken auf sogenannten Abi-T-Shirts von der...

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grundlagenDas Oberlandesgericht Hamburg entschied mit den beiden Entscheidungen vom 05.01.2006 (5 W 1/06 und 5 W 2/06), dass die Verwendung von bekannten Marken auf sogenannten Abi-T-Shirts von der Kunstfreiheit des Grundgesetzes gedeckt sein kann. Abhängig sei dies von der konkreten Verwendung der zumeist humorvoll-ironischen Abi-Mottos, befanden die Richter. So wurde die Verwendung des AOL-Zeichens im konkreten Fall für zulässig befunden, für „Trabi 03“ gab es hingegen einige Einschränkungen. Da weder der Schriftzug noch der Slogan verändert wurde, können Aussenstehende nicht sofort erkennen, dass es sich um ein Abi-T-Shirt handele. Somit sei dieser Schriftzug nicht von der Kunsfreiheit gedeckt.Links:http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=3114

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wird eine Marke in einem künstlerischen Zusammenhang genutzt, liegt nicht zwangsweise eine Verletzung von fremden Markenrechten vor, da die Kunstfreiheit grundrechtlichen Schutz geniesst.

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