Verzicht auf Kündigungsschutzklage nur bei Gegenleistung gültig

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied mit dem Urteil vom 19.07.2006 (2 Sa 123/05), dass der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber nur gültig ist, insofern dafür eine Gegenleistung...

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agbDas Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied mit dem Urteil vom 19.07.2006 (2 Sa 123/05), dass der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber nur gültig ist, insofern dafür eine Gegenleistung vereinbart wird. Andernfalls würde der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Besonders bei vorformulierten Formularen sei eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten.Links:http://www.arbeitsgerichte.landbw.de/lag/home.nsf/unid/A3955A6383633A73C12571BD0045EBD3/$FILE/2-Sa-123-05.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ohne Gegenleistung ist die Klageverzichtserklärung unwirksam. Unternehmer sollten dies im Kündigungsfall beachten und evtl. schriftlich vereinbaren, dass die Abfindung auch zu einem bestimmten Teil für den Klageverzicht gezahlt wird.

Weitere Informationen zum Thema

 

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