Video-Recording-Dienst im Internet unzulässig

Das Landgericht Braunschweig erließ mit der Entscheidung vom 07.06.2006 eine Einstweilige Verfügung gegen den Online-Videorecording-Dienst „save.tv“. Gegen eine monatliche Gebühr kann der Internetnutzer sich dort Mitschnitte von TV-Sendungen...

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markenrechtDas Landgericht Braunschweig erließ mit der Entscheidung vom 07.06.2006 eine Einstweilige Verfügung gegen den Online-Videorecording-Dienst „save.tv“. Gegen eine monatliche Gebühr kann der Internetnutzer sich dort Mitschnitte von TV-Sendungen anfertigen lassen, die ihm anschließend zum Download bereitgestellt werden. Nach Ansicht der Richter verstösst dieser Service allerdings gegen die Rechte der Urheber. Kopien zu Privatzwecken seien zwar zulässig, die beklagte Firma ermögliche ihren Kunden jedoch auch Aufnahmen, die vom eigenen Wohnzimmer nicht möglich seien. So kann der Kunde beispielsweise auch Filme von Programmen aufnehmen lassen, die im eigenen Wohnzimmer nicht empfangen werden können. Dies sei ein Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Verfielfältigungsrecht. Die nun erlassene einstweilige Verfügung bezieht sich allerdings vorerst nur auf Dokumentarfilme der klagenden Berliner Filmproduzentin, die nun nicht weiter durch den virtuellen Video Recorder aufgenommen und anschließend an Kunden weitergegeben werden dürfen.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/73977

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits das OLG Köln hatte über die Rechtmäßigkeit von Online-Videorecording-Diensten zu entscheiden (6 U 90/05). Dabei befand es den Service für zulässig, insofern er unentgeltlich geschehe. Die Rechtsprechung ist bisher also einheitlich der Ansicht, dass ein so genannter „Online-Videorecorder“ – wird der Service gegen eine Gebühr verrichtet – gegen die Rechte der Urheber verstösst.

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