Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Beschluss vom 27.9.2011 (I-27 W 106/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliederversammlung eines Vereins auch online durchgeführt werden kann. Das...

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Beschluss vom 27.9.2011 (I-27 W 106/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliederversammlung eines Vereins auch online durchgeführt werden kann. Das Gericht bejahte im Ergebnis diese Möglichkeit.

556c570c51Der Verein als Antragsteller bietet bundesweit für seine Mitglieder Beratung- und Unterstützungsleistungen an. Im Rahmen einer Satzungsänderung wurde sodann die Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können. Das Registergericht wies allerdings die Eintragung in das Handelsregister diesbezüglich zurück. Der Verein legte Beschwerde ein.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm nun feststellte. Dass die Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung im Onlineverfahren vorsehe, sei nicht zu beanstanden. Es folge aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist. Die Richter führten ferner aus:

„Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer verfügen. Abgesehen davon, dass der Verein seinen Satzungszweck insbesondere durch die Präsenz im Internet verwirklicht, muss ein Verein nicht einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Er muss daher auch nicht Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten (…). Darüber hinaus gibt es auch öffentliche Internetzugänge, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zurückgreifen können.“

Links:Volltext beim OLG Hamm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Gericht betont, dass es keine großen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung gebe. Diese Entscheidung ist zeitgemäß und daher zu begrüßen.

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