Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 18.04.2007 (5 U 190/06), dass die Sperrung einer bestimmten IP-Adresse unzulässig sein kann, wenn hierdurch ein Wettbewerber daran gehindert wird, Zugriff zur Webseite des Betreibers zu nehmen. So hatte der Betreiber der Webseite www.e.-europa.com per IP-Sperrung dafür gesorgt, dass ein Wettbewerber keinen Zugang zur Internetseite bekommt, da letzterer nachweislich innerhalb eines Tages insgesamt 71 Mal Zugriff genommen hatte. Dies wiederum löste die systemeigene Spamabwehr und damit die Sperre aus. Der Wettbewerber hatte daraufhin zunächst eine Abmahnung und später eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbswidriger Behinderung beantragt und auch erhalten. Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Zwar sei grundsätzlich ein jederzeitiger ZUgang zu den Internetseiten – auch für Wettbewerber – bereit zu halten, da dies z.B. für Testmaßnahmen wie Testkäufe erforderlich sei. Jedoch habe der im vorliegenden Fall sehr häufige Zugriff an einem Tag dazu geführt, dass die Gefahr einer Betriebsstörung entstand und damit auch eine Sperrung der IP-Adressen im System berechtigterweise erfolgte. FAZIT: Grundsätzlich ist die Sperrung bestimmter IP-Adressen unzulässig. Im Einzelfall kann sich jedoch eine andere Bewertung ergeben.
Links:http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_294.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten mit der Sperrung fremder IP-Adressen vorsichtig umgehen. In jedem Fall sollte ein wichtiger Grund für die Sperrung vorliegen, welcher bestenfalls von dem Wettbewerber ausgegangen ist und zuvor von einem spezialisierten Juristen überprüft wurde.