Vodafone erwirkt einstweilige Verfügung gegen T-Mobile

Wie die Medien bereits mehrfach berichtet haben, hat das Landgericht Hamburg am 19.11.2007 einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Mobilfunk-Anbieters Vodafone gegen den Konkurrenten T-Mobile...

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rechtsbruchWie die Medien bereits mehrfach berichtet haben, hat das Landgericht Hamburg am 19.11.2007 einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Mobilfunk-Anbieters Vodafone gegen den Konkurrenten T-Mobile stattgegeben. Gegenstand des Antrags war der exklusive Vertrieb des Apple-Handys iPhone. Aus Sicht des Antragsstellers sei es unzulässig, dass Apple-Handy nur in Verbindung mit einem Zweijahresvertrag von T-Mobile zu verkaufen. Diese Arten von Kopplungsgeschäften müssten rechtlich überprüft werden, meint Vodafone- Deutschlandchef Friedrich Joussen. Hintergrund des Antrages sei es laut Aussagen des Vodafone-Managers nicht, eine Einzelfall-Entscheidung zu erwirken. Vielmehr möchte er damit eine Entwicklung frühzeitig stoppen, bei der Handy-Hersteller dazu übergehen, nur noch exklusive Vertriebsvereinbarungen zu schließen, deren Mehrkosten dann die Kunden zu tragen hätten. Derweil hat T-Mobile entsprechend den Verfügungsauflagen das iPhone auch ohne Vertragsbindung zu einem Preis von 999,- € freigegeben. Dennoch möchte man der Entscheidung entgegentreten und droht gegenüber dem Antragssteller bereits mit Schadensersatzforderungen.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=246227

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer ein iPhone ohne die magentafarbene Vertragsbindung haben möchte, sollte jetzt zugreifen. Sollte sich T-Mobile erfolgreich gegen die Verfügung zur Wehr setzen, wird der freie Verkauf voraussichtlich wieder gestoppt. Andernfalls erscheint es allerdings auch möglich, dass dieses Kopplungsgeschäft ein Fall der Ausnutzung menschlicher Vorzüge und Schwächen darstellt. Hierbei ist jedoch die Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, das Merkmal der Ausnutzung immer weniger als Grund für eine Wettbewerbsverletzung anzuerkennen. Die Unzulässigkeit beginnt erst dort, wo der Kunde nicht mehr aus eigener Überzeugung seine sachliche Entscheidung trifft, sondern gezwungen, genötigt oder belästigt wird.

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