Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 26.01.2006 (T-317/03), dass die Bezeichnung „VARIANT“ nicht als Gemeinschaftsmarke für die Klassen 7, 12 und 32 eingetragen werden kann. Die Richter wiesen somit eine Klage der Volkswagen AG gegen das HABM zurück, welches die Eintragung zuvor ebenfalls verneint hatte. Zur Begründung führten die Richter an, dass hier eine Verwechslungsgefahr mit den bereits zuvor eingetragenen Marke „DERBIVARIANT“, „DERBI VARIANT“ und „VARIANTDERBI“ der spanischen Nacional Motor, SA bestehe. Zum Einen seien sich die mit der Marke gekennzeichneten Waren sehr ähnlich, zum Anderen bestehe auch eine optische, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen.Links:http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79939873T19030317&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer sollten beachten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen eher vorliegt, wenn sich die mit der Marke gekennzeichneten Waren sehr ähnlich sind. In diesem Fall sollte die gewählte Bezeichnung ausreichend Abstand zu der eines Konkurrenzproduktes halten.
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