Das Landgericht Heilbronn hatte mit dem Urteil vom 23.04.2007 (8 O 90/07 St) über das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu entscheiden. Die Richter stellten fest, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus ergeben kann, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Abmahnenden im eigenen Kosteninteresse auftritt und insbesondere bei potentiellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei eBay hatte der Bevollmächtigte Anwalt gegen den Händler (hier: für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher) im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassung gefordert. Die Verfügungsbeklagten sind dem allerdings entgegen getreten. Die Richter stellten fest, dass die Belehrung des Händlers tatsächlich nicht korrekt sei, was allerdings auch auf das Verhalten des „Abmahnanwalts“ zutrifft. Dieser hat bei eBay in einem Forum – wenn auch unter einem Pseudonym, dass ihm aber unstreitig zuzurechnen ist – für kostenneutrale Abmahnungen geworben. Der Erwiederung des Abmahnanwalts, sein Account sei missbräuchlich von einem Dritten genutzt werden, schenkten die Richter keinen Glauben. Der Antrag wurde somit abgewiesen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070141.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Durch Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich die Anforderungen an die Informationspflichten im Internet in den vergangenen zwei Jahren häufig geändert. Leider haben einige Anwälte daraus eine Geschäftsidee entwickelt, indem sie Mithilfe von Wettbewerbern massenhaft diejenigen abmahnen, die nicht die Anforderunegn erfüllen. Auf diese Weise werden dann reihenweise Abmahngebühren kassiert. Ein solches Verhalten, wenn es auf die Erzielung von Gebühren und nicht tatsächlich auf die Durchsetzung eines Rechts gerichtet ist, ist rechtsmissbräuchlich. Allerdings ist der Rechtsmissbrauch als Abwehrmaßnahme gegen Abmahnungen in der Regel nur sehr schwer zu beweisen. Jeder Unternehmer sollte also regelmäßig überprüfen, ob seine Informationspflichten (Widderruf, Versandkosten, Impressum, usw.) rechtmäßig sind.
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