Das Landgericht Erfurt konkretisierte mit dem Urteil vom 21.10.2004 (2 HK O 77/04) die Voraussetzung für den Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG a.F (nun § 3 UWG). Demnach sei dieser gegeben, wenn ein Mitbewerber eine Domain verwendet, die dem eines anderen Mitbewerbers sehr ähnlich ist. Betroffen waren hier die Domains deutsche-anwalthotline.de und deutsche-anwaltshotline.de. In diesem Fall liege eine „systematische Nachahmung“ vor, da durch das Zufügen des „s“ und die Verlinkung auf die eigene Seite gezielt Internetnutzer abgeworben werden sollen, die sich lediglich vertippen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050084.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nachahmung ist wettbewerbsrechtlich zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings gilt dies nicht, wenn die Nachahmung eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist. Diese ist z.B. gegeben, wenn ein Domainname systematisch nachgeahmt wird, um so Kunden auf seine Internetseite, z.B. duch Vertippen, zu ziehen.