Das Oberlandesgericht Bamberg entschied mit dem Urteil vom 12.05.2005 (1 U 143/04), dass es für einen Unterlassungsanspruch aufgrund von Spam-Mails nicht relevant ist, ob die E-Mail Adresse des Empfängers gewerblich oder privat genutzt werde. Außerdem werden an den Versender hohe Ansprüche bezüglich der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, gestellt. Ein bloßes Versprechen, die Versendung der Werbe-Mails einzustellen, sei z.B. nur in Verbindung mit einer Vertragsstrafe ausreichend.Links:http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=14714
Wichtig für den IT-Unternehmer:
E-Mail Werbung setzt grundsätzlich die vorherige Einwilligung des Empfängers heraus. Andernfalls liegt eine sogenannte unzumutbare Belästigung vor, die wettbewerbswidrig ist, sowie ein Eingriff in die Persönlichkeit des Beworbenen.