Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 21.10.2004 (III ZR 380/03) darüber zu entscheiden, ob ein Fernabsatzgeschäft auch dann vorliegt, wenn der Vertragsschluss zwar durch Internet angebahnt wurde, jedoch per PostIdentverfahren zustandegekommen ist.
Die Richter bejahten ein Fernabsatzgeschäft, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Sobald ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, gelten im Vertragsrecht besondere Rechte und Pflichten zum Schutze des Verbrauchers (Informationspflichten, Widerrufsrechte, etc.). Eine Umgehung durch Abschluss per PostIdentverfahren ist nicht möglich.