Das Oberlandesgericht Naumburg entschied mit dem Urteil vom 07.04.2005 (10 U 7/04), dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach dem Urheberrechtsgesetz nicht gegeben sei, wenn das geschützte Firmenlogo nur einen geringen Anteil zum unternehmerischen Erfolg und zur Gewinnermittlung des Inhabers beiträgt.Links:http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=15236
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 32a I UrhG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.