Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 16.08.2005 (20 U 123/05, „Motezuma“), dass der Herausgeber eines nachgelassenen Werkes beweisen muss, dass das Werk nicht bereits zuvor erschienen war. Andernfalls könne kein Leistungsschutz in Anspruch genommen werden. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Aufführung der Oper „Motezuma“ des Komponisten Antonio Vivaldi. Wie die Richter entschieden, bedarf diese nicht der Zustimmung der Singakademie Berlin e.V., in deren Archiv sich die Handschrift der Oper befindet. Der erforderliche Nachweis, die Oper sei zuvor noch nicht anderweitig veröffentlicht worden, konnte nicht erbracht werden. Nach Ansicht der Richter begründe der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war. Zudem sei es in Italien im 18. Jahrhundert eine gängige Praxis gewesen, Opernmusik dadurch zu verbreiten, dass auf Bestellung durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen Originale gefertigt wurden.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/111505.html&docid=1-111505
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§ 71 I UrhG besagt, dass derjenige, der ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, das ausschließliche Verwertungsrecht (Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht) an dem Werk hat. Die Beweislast trägt hier der Herausgeber.
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