Voraussetzungen der persönlichen Geschäftsführer-Haftung

Die Richter des BGH entschieden mit Datum vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) zur persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern („Trihotel“). Insoweit haftet dieser nach ständiger Rechtsprechung persönlich für Verbindlichkeiten der...

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99af3fe49bDie Richter des BGH entschieden mit Datum vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) zur persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern („Trihotel“). Insoweit haftet dieser nach ständiger Rechtsprechung persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn er ihr durch einen planmäßigen Eingriff Vermögen entzieht, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt und dadurch ihre Insolvenz herbeiführt. Die Richter stellten nun fest, dass dieser Anspruch wegen „existenzvernichtenden Eingriffs“ der vorsätzlichen Begehungsweise bedarf und daher unter § 826 BGB einzuordnen ist. Darüber hinaus wurde nun festgelegt, dass der Anspruch nicht den Gläubigern, sondern lediglich der GmbH gegen den Geschäftsführer zusteht. Die Gläubiger müssen daher zunächst einen Titel gegen die GmbH erwirken (Zahlungsanspruch) und den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den GF gerichtlich pfänden lassen. Schließlich steht der Anspruch nun in neben den Ansprüchen der GmbH aus §§ 30, 31 GmbH; beide schließen sich daher nicht mehr aus.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5b66573b080faf181284db5d8e1e33c3&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=40835&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil ist hinsichtlich der persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern eigentlich nichts Neues. Allerdings wurde die Haftung auf eine neue Grundlage gestellt. Nun ist vorsätzliches Verhalten des GF erforderlich und der Anspruch steht nicht mehr den Gläubigern, sondern nur der GmbH zu. Allerdings sind letztere Ansprüche pfändbar. Liegen also Anhaltspunkte vor, dass der GmbH-Geschäftsführer absichtlich vor Insolvenzstellung Gelder der GmbH vor den Gläubigern „in Sicherheit“ bringt, so sind obige Voraussetzungen einer direkten Inanspruchnahme des GF zu prüfen.

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