Der Disput zwischen dem Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten und Google um die Nutzung des Dienstes Google Analytics ist nun zum Erliegen gekommen. Durch die Einigung auf eine geringfügige Änderung in den Systemen des Analysedienstes, wird nun eine datenschutzrechtliche beanstandungsfreie Benutzung möglich gemacht.
- Die Nutzer des Analysedienstes sollen einen von Google bereitgestellten 14-seitigen Vertrag mit dem Suchmaschinendienst unterzeichnen, welcher die Grundlegenden Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung zwischen den Betreibern der Websites und Google Analytics regelt.
- Die Webseitenbetreiber müssen darüber hinaus einen Hinweis in ihre Datenschutzerklärungen einarbeiten, aus welchem klar hervorgeht, dass Google Analytics auf der jeweiligen Website eingesetzt wird.
- Über eine IP-Masken Funktion im Programmcode („_anonymizeIp()“) soll Google Analytics zudem angewiesen werden, nicht länger die vollständige IP-Adresse der Nutzer zu speichern oder zu verarbeiten.
- Google wird ein Deaktivierungs-Add-On bereitstellen, welches den Nutzern ermöglichen soll, automatisch gegen die Erfassung ihrer Daten zu widersprechen. Dieses Add-On wird für alle gängigen Browser angeboten werden und kostenlos zur Verfügung stehen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Vereinbarung zur Nutzung von Google Analytics, zwischen dem Betreiber einer Website und Google, wird zukünftig nur noch schriftlich möglich sein. Ein einfaches Bestätigen der Nutzungsvereinbarungen per Klick, wie bisher, wird nicht mehr ausreichen. Es ist anzunehmen, dass solch ein 14-seitiger Vertrag eine Vielzahl von Webseitenbetreibern davon abhalten wird, Google Anlytics einzusetzen. Ob dies tatsächlich so kommen wird, bleibt abzuwarten.
Jeder Betreiber einer Website, die über den Einsatz von Analysetools nachdenkt, sollte im Hinterkopf behalten, dass die Zuständigkeit sowie Verantwortung für einen datenschutzkonformen Umgang mit solchen Tools nicht bei den Anbietern der Tools, wie z.B. bei Google, sondern bei den Websitebetreibern selbst liegt, da diese hier im datenschutzrechtlichen Sinne die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung darstellen.
Falls die Verwendung solcher Tools geplant wird, sollte Sie mit einem fachkundigen IT-Anwalt in Kontakt treten, um alle Fallstricke auszuschließen, die die Verwendung solcher Tools mit sich bringt.