Vorerst Ende der Debatte um Google Analytics

Der Disput zwischen dem Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten und Google um die Nutzung des Dienstes Google Analytics ist nun zum Erliegen gekommen. Durch die Einigung auf eine geringfügige Änderung in...

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Der Disput zwischen dem Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten und Google um die Nutzung des Dienstes Google Analytics ist nun zum Erliegen gekommen. Durch die Einigung auf eine geringfügige Änderung in den Systemen des Analysedienstes, wird nun eine datenschutzrechtliche beanstandungsfreie Benutzung möglich gemacht.

Der Analysedienst von Google ist ein unentgeltliches Tool, welches einem Webseitenbetreiber Informationen über die Besucher der Seite gibt. Die Informationen erstrecken sich über Fakten, wie z.B. die Verweildauer und die Herkunft eines Users sowie über die Suchbegriffe, die dieser auf der Webseite eingibt.
Dies ermöglicht ein Profiling der User und führt somit zu Bemängelung von Seiten der Datenschutzbeauftragten der Länder. Allen voran stieß der Dienst bei dem Hamburger Datenschutzbeauftragtem Johannes Casper auf Kritik. Vor allem kritisierte er die Möglichkeit die Userprofile erstellen zu können, ohne diese hiervon in Kenntnis setzen zu müssen. Dies spreche nach Ansicht von Casper gegen die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG), wonach Nutzerprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden dürfen. Die Pseudonymisierung darf auch nicht unter Zugrundelegung der IP-Adresse erfolgen. Aus diesen Gründen stritten und verhandelten Google und der Hamburger Datenschutzbeauftragte seit ca. Ende 2009.
Letzte Woche fanden die beiden Verhandlungsparteien nun endlich eine Lösung, die einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics ermöglichen soll.
Die Einigung sieht wie folgt aus:
  • Die Nutzer des Analysedienstes sollen einen von Google bereitgestellten 14-seitigen Vertrag mit dem Suchmaschinendienst unterzeichnen, welcher die Grundlegenden Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung zwischen den Betreibern der Websites und Google Analytics regelt.
  • Die Webseitenbetreiber müssen darüber hinaus einen Hinweis in ihre Datenschutzerklärungen einarbeiten, aus welchem klar hervorgeht, dass Google Analytics auf der jeweiligen Website eingesetzt wird.
  • Über eine IP-Masken Funktion im Programmcode („_anonymizeIp()“) soll Google Analytics zudem angewiesen werden, nicht länger die vollständige IP-Adresse der Nutzer zu speichern oder zu verarbeiten.
  • Google wird ein Deaktivierungs-Add-On bereitstellen, welches den Nutzern ermöglichen soll, automatisch gegen die Erfassung ihrer Daten zu widersprechen.  Dieses Add-On wird für alle gängigen Browser angeboten werden und kostenlos zur Verfügung stehen.

Links:

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Vereinbarung zur Nutzung von Google Analytics, zwischen dem Betreiber einer Website und Google, wird zukünftig nur noch schriftlich möglich sein. Ein einfaches Bestätigen der Nutzungsvereinbarungen per Klick, wie bisher, wird nicht mehr ausreichen. Es ist anzunehmen, dass solch ein 14-seitiger Vertrag eine Vielzahl von Webseitenbetreibern davon abhalten wird, Google Anlytics einzusetzen. Ob dies tatsächlich so kommen wird, bleibt abzuwarten.

Jeder Betreiber einer Website, die über den Einsatz von Analysetools nachdenkt, sollte im Hinterkopf behalten, dass die Zuständigkeit sowie Verantwortung für einen datenschutzkonformen Umgang mit solchen Tools nicht bei den Anbietern der Tools, wie z.B. bei Google, sondern bei den Websitebetreibern selbst liegt, da diese hier im datenschutzrechtlichen Sinne die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung darstellen.

Falls die Verwendung solcher Tools geplant wird, sollte Sie mit einem fachkundigen IT-Anwalt in Kontakt treten, um alle Fallstricke auszuschließen, die die Verwendung solcher Tools mit sich bringt.

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