Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzungen maßgeblich („Animösen“)

Viele Internetunternehmen betreiben ein eigenes Weblog, indem Nutzer Kommentare über diverse Themen abgegeben können. Sobald jedoch diese Kommentare beleidigenden Charakter haben, stellt sich die Frage, ob der Betreiber...

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domainrecht2Viele Internetunternehmen betreiben ein eigenes Weblog, indem Nutzer Kommentare über diverse Themen abgegeben können. Sobald jedoch diese Kommentare beleidigenden Charakter haben, stellt sich die Frage, ob der Betreiber gegenüber dem Verletzten auf Unterlassung – und damit auf Kostenerstattung – haftet. Die Richter des Landgerichts Hamburg haben nun weiteres Urteil zum Thema gesprochen (Urteil vom 04.12.2007, Az. 324 O 794/07). Maßgeblich für die Frage der Haftung sei der sog. „gleitende Sorgfaltsmaßstab“. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen in dem Weblog kommen wird, dann kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung bejaht, da die jeweiligen Nutzer Moderatorinnen der Sendungen „Quiz-Zone“ und „Money Express“ aufgrund ihrer aufdringlichen Art als „Animösen“ bezeichnet hatten.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20080030.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gerade im Bereich der IT-Dienstleister finden sich auf den Internetseiten Weblogs, die dem Nutzer Gelegenheit bieten, eigene Kommentare abzugeben. Nach obigem Urteil hat jeder Betreiber selbst abzuschätzen, wie hoch die Gefahr von ehrverletztenden Äußerungen in seinem Weblog einzuschätzen ist. Umso höher die Gefahr, desto umfangreicher die Prüfungspflichten des Betreibers. Bitte beachten Sie auch die Urteile zum Thema Forenhaftung (s.u.).

Weitere Informationen zum Thema

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