Das Thema Vorratsdatenspeicherung kursiert bereits seit einiger Zeit in den Medien. Anbieter von Telefon-, SMS-, eMail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten müssen hiernach bestimmte personenbezogene Daten zukünftig 6 Monate speichern und bei Anfrage u.a. an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in einer vorläufigen Eilentscheidung vom 19.03.2008 (Az. 1 BvR 256/08) entschieden, dass diese Weitergabe der Daten nicht in jedem Fall erfolgen darf. Dies verstoße nämlich in solchen Fällen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wo es lediglich um kleinere Straftaten geht. Dem Eilantrag wurde daher diesbezüglich stattgegeben. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Gericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Beschluss zeigt, dass die Richter gewillt sind, nicht jede Einschränkung der Grundrechte zum Zwecke der Terrorabwehr mitzumachen. Es bleibt zu hoffen, dass auch der Kernpunkt einer Speicherung für 6 Monate im Rahmen der Hauptentscheidung Berücksichtigung und bestenfalls Anpassung finden wird. Sicher ist bereits heute, dass die Vorratsdatenspeicherung für eine Vielzahl von IT-Unternehmen umfangreiche, technische Anpassungen erforderlich werden lässt. Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf erhalten Sie hier.
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