Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 08.09.2005 (6 U 252/04), dass der geschützte Begriff „Cartier“ in einer Online-Auktion nur als Herkunftsnachweis verwendet werden darf. Andernfalls verstoße der Verwender gegen die Rechte des Markeninhabers und kann folglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter seine Präsenz bei eBay in der Weise gestaltet, dass der Angebotssuchende durch die Eingabe des Wortes „Cartier“ zu den beiden Angeboten des Beklagten geführt wurde. Aus der folgenden Gestaltung dieser beiden Angebote konnte der Bieter aber keine Aufklärung dahingehend entnehmen, dass der Begriff „Cartier“ hier nicht als Herkunftshinweis diene. Dies sei in diesem Falle maßgebend für die Markenverletzung, da sich die beiden Angebote auf Schmuckstücke beziehen, also auf Gegenstände, die grundsätzlich von Cartier stammen könnten. Aufgrund der fehlenden Erklärung darüber, dass dem Wort „Cartier“ bei diesen konkreten Angeboten keine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt, haben die Richter die Markenverletzung bejaht und dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.Links:http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/2E75A74F70B8F7F2C12570C2003120D8?Opendocument
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich wird nach dem Erschöpfungsgrundsatz das Markenrecht nicht verletzt, wenn Ware gehandelt wird, die der Zeicheninhaber selbst gekennzeichnet hat. Unternehmer sollten allerdings beachten, dass die Verwendung von geschützten Zeichen für markenfremde Gegenstände rechtswidrig ist.
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