Vorsicht bei Zitaten von geschützten Werken im Internet

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 19.01.2005 (21 O 312/05), dass die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Textauszügen im Internet nicht gestattet sei. Ein Münchener Professor hatte...

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urheberrecht2Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 19.01.2005 (21 O 312/05), dass die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Textauszügen im Internet nicht gestattet sei. Ein Münchener Professor hatte in seinem Vorlesungsskript den zwei Seiten langen Schluss des Stücks „Theater in der Vorstadt” sowie den kompletten, drei Seiten langen Schallplattentext „Der überängstliche Hausverkäufer” des Komikers Karl Valentin zitiert und wollte den Studenten somit den Begriff des Zufalls verdeutlichen. Da der Professor das im Internet erhältliche Dokument allerdings nicht mit einem Passwort versah oder den Personenkreis, der Zugang zu dem Dokument haben sollte, nicht andersweitig einschränkte, gaben die Richter dem Unterlassungsbegehren der Kläger statt. Grundsätzlich sei das Zitieren gem. § 51 UrhG zwar erlaubt, wenn es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang geschehe, im vorliegenden Fall sei der Umfang allerdings überschritten.Links:http://ella.offis.de/urteile/LG_Muenchen_I-21_O_312-05.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich liegen ersteinmal alle Verwertungsrechte an einem Werk bei dem Urheber. Soweit allerdings das Interesse der Allgemeinheit berührt wird, hat der Gesetzgeber dem Urheberrecht gewisse Schranken gesetzt, wie z.B. das Zitatrecht. Die Grenze zwischen dem Recht des Urhebers und dem Recht der Allgemeinheit ist allerdings eher undeutlich und kann nur durch Einzelfallentscheidungen der Gerichte konkretisiert werden.

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