Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.02.2005 (V R 76/03) festgestellt, dass die Regelung des § 15 Ia Nr.1 UstG, wonach die Vorsteuer von betrieblich veranlassten Bewirtungen nur zu 70% abzugsfähig ist, gegen EU-Recht verstösst. Folglich kommt der genannte Paragraph nicht zur Anwendung, die Umsatzsteuer ist nun voll abzugsfähig.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050931
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Vorsteuer für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten darf entgegen der gesetzlichen Vorschrift in der Umsatzsteuererklärung voll zur Anrechnung kommen. Die Regelung des § 15 Ia Nr.1 UStG verstösst gegen das höherrangige Europarecht.