Gerade Betreiber von Onlineshops beklagen die derzeitige Abmahnwut von Konkurrenten. Rechtsgrundlage dieser Abmahnungen sind häufig Verletzung der Fernabsatzvorschriften, Preisangabenverordnung, ElektroG oder aber das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Wird die geforderte Unterwerfungserklärung nicht unterzeichnet, so ist der Abmahnende gezwungen, per einstweiliger Verfügung seine Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Besonders im Trend ist hierbei momentan das Anrufen von Gerichten, die besonders weit vom Abgemahnten entfernt liegt, also z.B. das LG München, wenn der Abgemahnte in Kiel sitzt. Diese Vorgehensweise ist auch grundsätzlich zulässig, da der Tatort bei Internetdelikten überall dort liegt, wo die Inhalte abgerufen werden können. Im vorliegenden Fall hatte es allerdings der Abmahnende übertrieben. Der Senat des KG Berlin (5 W 371/07) stellte fest, dass nicht ein einziger Grund dafür sprechen würde, die Gerichte in Berlin anzurufen, da weder der Abmahnende noch der Abgemahnte hier seinen Sitz haben. Nicht einmal das Argument, dass in Berlin eine abweichende Rechtsprechung vorherrschen würde, griff im vorliegenden Fall. Es wurde daher entschieden, dass hier ein missbräuchliches Ausnutzen des fliegenden Gerichtsstand vorliegt, was die Abmahnung selbst rechtswidrig macht. Allerdings wurde auch klargestellt, dass an die Voraussetzungen des Missbrauches hohe Anforderungen zu stellen sind.Links:http://www.google.de/url?sa=t&ct=res&cd=2&url=http%3A%2F%2Fwww.kammergericht.de%2Fentscheidungen%2F5_W_371-07.pdf&ei=I0XER7a_H47GnAO6jPjvDQ&usg=AFQjCNGheKFSjVt7agoaCDn5yKRKF9QzZg&sig2=YeYUjPn7YF2a0bwbNX_fGA
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Unternehmer sollten bei Abmahnungen aufpassen, dass sie nicht in die Falle der missbräuchlichen Abmahnungen tappen. Die Gerichte hängen die Messlatte der Missbräuchlichkeit zwar hoch. Jedoch ist inzwischen auch eine allgemeine Abneigung der Richter festzustellen, die täglich mit Verfügungsverfahren überhäuft werden. Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung sollte daher entweder der Gerichtsstand des Abmahnenden oder des Abgemahnten gewählt werden, um nicht dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit ausgesetzt zu sein.
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