Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hatte mit dem Urteil vom 17.09.2007 (T-201/04) über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße gegen Microsoft i.H.v. 497 Mio. Euro zu entscheiden.
Die Kommission hatte diese Strafe verhängt, da der Software-Hersteller sein Monopol im Bereich der Betriebssysteme missbraucht habe, um diese auch auf den Markt für Markt für Medienabspielprogramme auszudehnen. Aus den nun vorliegenden Entscheidungsgründen geht hervor, warum das Gericht die Geldbuße der Kommission nicht beanstandet. Zunächst stellte das Gericht fest, das Microsoft „at least“ seit 1996 eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Da das Unternehmen sich allerdings geweigert habe, die vollständigen Interoperabilitätsinformationen frei zu geben und Windows auch nicht ohne den Media-Player anbieten wollte, sei für die Konkurrenz, die ebenfalls Software zum Abspielen von Medien wie Videos oder Musikdateien anbietet, eine ungleiche Wettbewerbssituation geschaffen worden. Den Wettbewerbern ist es ohne diese Informationen nämlich nicht möglich, Windows-kompatible Medien-Programme zu entwickeln. Die Innovationstätigkeit und die Produktvielfalt werde dadurch zum erheblichen Nachteil der Verbraucher verringert. Somit sei die Geldbuße rechtmäßig verhängt worden.Links:Volltext bei der EU
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Microsoft-Urteil des EuG hat grundlegende Bedeutung. Die Frage, ob hier ein Weltkonzern seine Macht missbraucht hat oder ob dieser gezwungen wird, sein geistiges Eigentum freizugeben, wurde nun in einem der aufwendigsten Prozesse der EU entschieden. Beide Fragen beantwortete das Gericht mit „ja“. Die Interessen der Verbraucher haben demnach ein höheres Gewicht als die des Unternehmens.