Webhoster haften erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung

Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 12 O 319/08) festgestellt, dass One-Click Webhoster erst ab dem Zeitpunkt für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden können,...

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Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 12 O 319/08) festgestellt, dass One-Click Webhoster erst ab dem Zeitpunkt für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden können, an dem sie von der Verletzung erfahren haben oder erfahren hätten müssen. Somit kommen die Webhoster ihren Prüfungspflichten bereits dann hinreichend nach, wenn sie die geschützten Dateien unverzüglich nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung entfernen. In allen anderen Fällen ist der Urheber- oder Verwertungsrechtsinhaber dazu verpflichtet, explizit darzulegen, welche Prüf- und Sicherheitsvorkehrungen von Seiten des Hosters in Frage kommen.

In dem vom Landgericht Düsseldorf behandelten Fall klagte die GEMA, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Nutzungsrechte gegen den Sharehoster Rapidshare auf Unterlassung. Grund für die Klage der GEMA war die Tatsache, dass diese diverse Werke auf den Servern von Rapidshare fand, welche der Hoster bereits auf Verlangen der GEMA gelöscht hatte, da es sich hierbei um Rechtsverletzungen handelte. Die GEMA rügte hier, dass die Daten wieder abrufbar waren, obwohl sie von Rapidshare entfernt wurden.

Das Gericht gab allerdings dem Sharehoster Recht und wies die Klage der GEMA ab. Nach Ansicht der Richter, käme die Einstufung des Webhosters als Täterin nicht in Betracht, da Rapidshare ausschließlich Webspace zur Verfügung stelle und nicht die Inhalte selbst verbreite.

Die von der GEMA beanstandeten Rechtsverletzungen begingen hier die User, die die Inhalte auf die Server von Rapidshare laden. Eine Störerhaftung von Rapidshare sei zwar an sich nicht undenkbar, allerdings gäbe es hier keine ausreichenden Darlegungen, die solch einen Tatbestand begründen würden. Hierzu hätte Rapidshare willentlich und adäquat zu den Rechtsverletzungen beitragen müssen.

Es ist zwar richtig, dass den Hoster bestimmte Prüfungspflichten treffen, jedoch sollten diese nicht so ausgelegt werden, dass der gesamte Geschäftsbetrieb eines legalen Dienstes zur Erfüllung dieser beeinträchtigt werden müsste.
Rapidshare konnte im besagten Verfahren glaubhaft nachweisen, dass die betroffenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt wurden und, dass ein Stichwort- und Hashfilter auf den Systemen des Hosters laufen würde, der die Aufdeckung solcher Rechtsverletzungen unterstützen soll.

Dieser Filter werde stets auf dem aktuellsten Stand gehalten. Auch regelmäßige, stichprobenartige Untersuchungen der Server auf rechtsverletzende Inhalte werden durch die Betreiber vorgenommen. Nach Ansicht des LG sei eine dies übertreffende Kontrolle durch den Hoster selbst nicht mehr zumutbar. Anderenfalls hätte der Kläger sonst darlegen müssen, welche weiteren geeigneten Kontrollmaßnahmen hier notwendig gewesen wären, um solche Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Links:Originalurteil auf jurpc.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das LG Düsseldorf stellt in seinem Urteil ein lange stark kontrovers diskutiertes IT-rechtliches Thema klar. Es konkretisiert die Maßnahmen, die ein Sharehoster vornehmen muss, um aus der Störerhaftung zu kommen.

Für alle Hoster bedeutet dies, dass eine unverzügliche Reaktion auf die Meldung von Rechtsverletzungen auf den eigenen Servern erfolgen sollte. Zudem ist es empfehlenswert, technische und organisatorische Vorrichtungen einzuführen, die eine stichprobenartige regelmäßige Kontrolle der Inhalte ermöglichen und diese auch durchführen. Sofern einer geforderten Löschung von Inhalten allerdings nicht unverzüglich nachgegangen wird, drohen Schadensersatzansprüche sowie ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen.

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