Webhosting-Dienst Rapidshare haftet als Mitstörer

Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 21.03.2007 (28 O 19/07), dass der Webhosting-Dienst „Rapidshare“ als Mitstörer wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann....

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haftungDas Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 21.03.2007 (28 O 19/07), dass der Webhosting-Dienst „Rapidshare“ als Mitstörer wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Den Betreibern wurde im vorliegenden Fall ausdrücklich verboten, die Musikwerke „Sie ist weg“ und „Von der Skyline zum Bordstein zurück“ über ihr Internetangebot „www.rapidshare.com“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Richter betonten dabei abermals, dass Webhosting-Dienste ab Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung grundsätzlich verpflichtet sind, diese zu entfernen und zugleich zumutbare Vorkehrungen treffen müssen, um eine Wiederholung der Tat zu vermeiden. Bezüglich der Frage, welche Maßnahmen zumutbar seien, und welche nicht, stellte das Gericht fest, dass es jedenfalls „völlig unstreitig ist“, dass eine Einzelprüfung bei täglich bis zu 100.000 hochgeladenen Dateien nicht möglich sei. Eine derartige Obliegenheit würde nach Ansicht der Richter das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und entspräche nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz kommt. Es sei aber mit geringem Aufwand möglich, z.B. die parallel laufenden, fremden Internetseiten, die das Angebot des Betreibers widerspiegeln, regelmäßig auf die streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Diese Parallel-Seiten seien demzufolge in die Prüfungspflichten einzubeziehen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben.Links:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/28_O_19_07urteil20070321.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unterlassungsansprüche setzen eine Rechtsverletzung, sowie Wiederholungsgefahr voraus. Der Verletzer muss somit darlegen, dass er sämtliche, zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Wiederholung der Tat zu vermeiden. Dies gestaltet sich im Online-Betrieb sehr schwierig und auch die Gerichte haben lange Zeit keine konkreteren Angaben machen können, was den zumutbar wäre und was nicht. Unstreitig ist zu Mindest, dass eine Einzelprüfung nicht gewährleistet werden kann. Schlagwort-Filter oder andere, automatisierte Vorkehrungen werden hingegen regelmäßig als zumutbar angesehen.

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