Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 19/03) zu entscheiden über die steuerliche Abzugsfähigkeit von zwei Arbeitszimmern. Ein Lehrer bereitete in einem Zimmer den Unterricht vor, während er im anderen Arbeitszimmer schriftstellerisch tätig war. Das zuständige Finanzgericht hatte lediglich Kosten von DM 2.400,00 statt der angesetzten DM 9.950,00 als abzugsfähig anerkannt und begründete dies mit der hauptamtlichen Tätigkeit als Lehrer. Der BFH hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, es sei auf den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit abzustellen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer, die hauptberuflich angestellt sind, jedoch nebenberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sollten gegenüber dem Finanzamt – unter Hinweis auf obiges Urteil – konkret die einzelnen Tätigkeiten, die jeweils erzielten Einnahmen und den auf die jeweilige Tätigkeit entfallende Zeitaufwand mitteilen. Auf diese Weise steigt die Chance auf Anerkennung erhöhter Kosten für das Arbeitszimmer erheblich. Gegebenenfalls sollte dies auch mit dem eigenen Steuerberater besprochen werden.