Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 03.08.2007 (6 U 60/07), dass die Widerrufsfrist bei eBay nach den dort für Vertragsschlüsse typischen Umständen die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Die Richter schließen sich somit der mehrfach vertretenen Auffassung an, dass das Erfordernis der Textform durch Angaben auf einer eBay-Angebotsseite nicht erfüllt werde und die Belehrung somit nicht bei Vertragsschluss in der erforderlichen Form vorliegen könne. Es werde nämlich eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung vorausgesetzt. Selbst der Umstand, dass die Angebotsseite noch 90 Tage nach Angebotsende einsehbar ist, werden diesem Anspruch nicht gerecht, sodass letzten Endes eine Erklärung bei Vertragsschluss nicht in Textform mitgeteilt wird. Dem Gesetz zufolge verlängert sich infolgedessen die Widerrufsfrist auf einen Monat.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070144.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Thema „Dauer der Widerrufsfrist bei eBay“ ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Es scheint sich aber eine Tendenz zu zeigen, dass eine nur zweiwöchige Frist den Ansprüchen nicht gerecht wird. Der (eBay-) Unternehmer sollte seine Widerrufsbelehrung ggf. anpassen, um nicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Konkurrenten zu risikieren.
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