Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte mit dem Urteil vom 23.11.2006 (2-03 O 172/06) über die Zulässigkeit der Weitergabe von so genannten „Abstracts“ im Internet zu entscheiden. „Abstracts“ sind Zusammenfassungen von fremden Texten (hier: Artikel der FAZ). Die Richter befanden, dass die Weitergabe dieser selbst geschaffenen Texte weder ein Verstoß gegen das Urheberrecht, das Markenrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht sei. Zunächst handele es sich nur um die Sekundärnutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die den Leser nur über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte informieren. Aus § 12 UrhG ergebe sich – im Umkehrschluss – eine Zulässigkeit der Inhaltsmitteilungen, da das Original bereits veröffentlicht wurde. Darüberhinaus begründe das Nennen der Ursprungsquelle (hier: FAZ) auch keine Markenrechtsverletzung. Die Verwendung der Marke sei in diesem Zusammenhang lediglich inhaltsbeschreibend, ein kennzeichenrechtlicher Gebrauch sei nicht gegeben. Für eine Bewertung der Handlung als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrecht konnten die Richter ebenfalls keine Anhaltspunkte feststellen. Die Unterlassungsklage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde somit abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Links:http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256E4B004692BD/CurrentBaseLink/6A7431F15A88E2A5C125722F0052DDC2/$File/2-03%20O%20172-06-abstracts-Verwertung.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 12 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Auch die öffentliche Mitteilung des Inhalts ist allein ihm vorbehalten, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist. Daraus ergibt sich allerdings im Umkehrschluss, dass die Veröffentlichung einer Zusammenfassung eines fremden Werkes zulässig ist, sobald das Original einmal veröffentlicht wurde. Insofern gilt das Recht auf Erstveröffentlichung als erschöpft.
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