Der Bundesgerichtshof hatte in dem Urteil vom 8.5.2012 (VI ZR 217/08) unter anderem über die Frage zu entscheiden, welches Gericht international bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig ist.
Beklagter ist im vorliegenden Fall ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen. Dieses wird im Klagewege aufgefordert es zu unterlassen, eine bestimmte Berichterstattung über den Kläger vorzunehmen. Fraglich war, ob ein deutsches Gericht in diesem Fall zuständig ist.
Der Bundesgerichtshof legte diese Frage dem EuGH vor. Im Ergebnis wurde sodann festgestellt, dass ein deutsches Gericht zuständig hier ist, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Zugleich wurde die Klage aber insgesamt abgewiesen, da im konkreten Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Vorrang einzuräumen sei.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das verfassungsrechtlich geschützte Recht der freien Meinungsäußerung sowie das Persönlichkeitsrecht sind bei Interessenkonflikten regelmäßig gegeneinander abzuwiegen. Bei Angelegenheiten von besonderem, öffentlichen Interesse wird dabei dem Recht der freien Meinung häufig der Vorrang eingeräumt.