Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied mit seinem Urteil vom 31.03.2005 (11 U 103/04) über die Beweislastverteilung im Fall der Insolvenzverschleppung durch einen GmbH-Geschäftsführer. Demnach müssen die Gläubiger darlegen, dass die Geschäftsführer ihre Antragspflicht nach § 64 GmbHG verletzt haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Bücher der Firma nicht ordnungsgemäß geführt haben.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_gesellschaftsrecht/gesellschaftsr_42684.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer Gesellschaft haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu beantragen. Andernfalls können sie bei Nachweis der Pflichtverletzung wegen Insolvenzverschleppung in Haftung genommen werden.
Weitere Informationen zum Thema