Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.07.2005 (C-353/03), dass eine Marke auch dann Unterscheidungskraft besitzt und somit eintragungsfähig ist, wenn sie als Teil oder in Verbindung mit einer anderen Marke genutzt wird, insofern die angesprochenen Verkehrskreise die eine Marke der anderen zuordnen können. Im vorliegenden Fall hatte ein Süßigkeitenhersteller die Marke „Have a break“ eintragen lassen, wogegen ein Konkurrent vergeblich geklagt hatte.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=kit+kat&resmax=100
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Um einer Bezeichnung Markenschutz zu gewähren, ist es zwingend erforderlich, dass diese Unterscheidungskraft besitzt. Die Unterscheidungskraft kann auch durch die Nutzung einer Bezeichnung i.V.m. einer bereits bestehenden Marke entstehen.
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