Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 26.01.2006 (16 O 543/05), dass Werbetexte auf Webseiten unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können. Beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreites bieten im Internet kostenpflichtig die Gestaltung von Webseiten an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen derselben Werbetexte wie die Klägerin, was von der Klägerin gerügt wurde. Zu Recht, stellten die Richter nun fest. Der Mitbewerber dürfe die Texte nicht unverändert übernehmen, da sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Es könne offen bleiben, ob jede Textzeile für sich genommen ein Sprachwerk i.S.d. Urheberrechtsgesetzes sei, die Darstellung lässt in ihrer Gesamtheit jedenfalls eine individuelle, schöpferische Tätigkeit erkennen. Die Richter stellten dabei besonders auf die Gliederung der Präsentation ab. Auch diese hatte der Beklagte in reduzierter Form übernommen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060084.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Terminologisch wird im Urheberrecht von so genannten Werken gesprochen, die den urheberrechtlichen Schutz genießen. Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung zumeist aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Entscheidend für den Werksbegriff ist, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird. Das Werk muss sich also durch seine Individualität von anderen Werken abgrenzen lassen.
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