Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 28.09.2006 (I ZB 100/05), dass sich ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot ergeben kann – aber nicht muss. Die mittlerweile für nichtig erklärte EU-Richtlinie zum Tabak-Werbeverbot sei jedenfalls nicht ausreichend. Nach Ansicht der Richter habe sich hier ein indirektes Verbot zu keinem Zeitpunkt so konkretisiert, dass eine Benutzung der Marke nicht habe verlangt werden können. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken, ein umfassendes und generelles Verbotsgesetz zur Kennzeichnung anderer Waren und Dienstleistungen mit Marken von Tabakerzeugnissen als Rechtfertigung für eine Nichtbenutzung anzusehen. Im Weiteren hat das Gericht anhand des Falles entschieden, dass zwischen den Waren „Zigarren“ und den Waren „Biere, Fruchtgetränke und -säfte“, sowie „Verpflegung“ keine Ähnlichkeit bestehe, da gravierende Unterschiede in Herstellung, Art und Verwendungszweck bestehen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/45/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für eingetragene Marken besteht Benutzungszwang. Wer seine Marke 5 Jahre nicht benutzt kann z.B. keine Unterlassungsansprüche gegen Inhaber von ähnlichen oder gar identischen Marken durchsetzen. Auch ein Widerspruch gegen die Eintragung einer ähnlichen Marke wird zurückgewiesen werden. Ein Dritter kann sogar die Löschung der Marke beantragen – damit wäre das Kennzeichen verloren, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung vor. Ein solcher kann ein vorübergehendes Werbeverbot für bestimmte Waren sein. Hier haben die Gerichte allerdings eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
Weitere Informationen zum Thema