Das OLG Frankfurt hatte mit der Entscheidung vom 21.06.2012 (6 U 24/11) über die Frage zu befinden, ob eine Produktwerbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ zulässig sei.
Negativ, die Werbung sei irreführend entschieden die Richter.
Die Angabe „CE-geprüft“ erwecke bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätige.Links:Volltext bei Hessenrecht
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Immer wieder kommt es vor, dass eine Werbung rechtlich zu beanstanden ist. Der Unternehmer setzt sich damit der Gefahr aus, von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen abgemahnt zu werden. Bei der Fülle an Normen und Rechtsprechung, die es zu beachten gibt, kann leider auch zu schnell einmal ein Fehler geschehen. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen von einem Rechtsanwalt beraten.
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