Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 26.04.2006 (5 U 56/05), dass bestimmte Werbeslogans der STRATO AG gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Webhosting-Unternehmen bezeichnete eine Preisangabe als „Dauer-Tiefpreis“. Da das Angebot aber lediglich für einen gewissen Aktionszeitraum zu erhalten war, befanden die Richter die Bezeichnung als irreführend. Ebenso verhalte es ich mit der Preisangabe „ab…“. Dies sei nur zulässig, wenn die beworbenen Leistungen dem Grunde nach zum angegebenen Mindestpreis zu erhalten seien. Das Produkt war bei STRATO allerdings erst in höheren Preisvarianten erhältlich.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/153721.html&docid=1-153721
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Werbung des Unternehmens darf weder die Unwahrheit sagen noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen. Eine Bezeichnung als „Dauer-Tiefpreis“ muss dementsprechend auch von einem dauerhaft tiefen Preis gedeckt sein. Bewirbt ein Unternehmer seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt mit einem „ab“-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot dem Grunde nach auch mit diesen Merkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis zu erhalten sein.
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