Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.07.2006 (I ZR 231/03), dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege, wenn Prostituierte in Zeitungen inserieren und für ihre Dienste werben. Die Klage auf Unterlassung seitens eines Bordell-Betreibers wurde abgewiesen. Zwar liege ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vor, da die Inserenten versuchen, gleichartige Dienstleistungen wie der Kläger innerhalb derselben Abnehmerkreise abzusetzen, eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 119 OWiG (Grob anstößige und belästigende Handlungen) oder des § 120 OWiG (Werbung für Prostitution), wie von der Klageseite beanstandet, liege allerdings nicht vor. Seit dem Bestehen des Prostitutionsgesetzes (2003) seien die Rechtsgeschäfte der Branche nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen. Ein generelles Verbot jeglicher Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen könne im Rahmen der Gesetzesauslegung somit nicht hergeleitet werden. Lediglich grob anstössige oder jugendgefährdende Anzeigen seien unzulässig.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7e34c02ac54db6f9724a91298585e831&nr=36793&linked=pm&Blank=1
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Dieses „Rotlicht-Urteil“ legt zweifelsohne fest: Werbung für Prostitution ist in unserem Rechtssystem bis zu einem gewissen Grad zulässig. Zweifel bestehen wohl eher daran, ob der Kläger, seines Zeichen „Betreiber einer Bar, in der Prostituierte ihre Dienste anbieten“ hier die Jugend schützen oder eher seine eigenen Interessen verfolgen wollte.
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