Das Oberlandesgericht Naumburg befand vor Kurzem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (10 U 58/05) die Werbung einer Internetapotheke für unzulässig. Diese warb auf ihren Seiten für ein Reiseapotheken-Set, das unter anderem ein Durchfallpräparat, ein Schmerzmittel sowie ein Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche enthielt. Die nach dem Heilmittelwerbegesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben, wie z.B. der bekannte Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“, fehlten allerdings. Die Richter stellten fest, dass die Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Internethändlers vorhanden sein müssen, wohl aber auf Seiten eines Internetauftritts, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Dem Unterlassungsbegehren wurde somit stattgegeben.Links:http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/olg/2006/006_2006.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer aller Branchen sollten wissen, dass jeder, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, gegen das Wettbewerbsrecht verstösst (§ 4 Nr. 11 UWG). Somit kann z.B. auch die Nichtbeachtung von Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führen.
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