Das Landgericht München entschied in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 29.3.2006 (9 HK O5864/06), dass die staatliche Lotterieverwaltung nicht mit der Verlosung von Tickets für die Fussballweltmeisterschaft 2006 werben dürfe. Da in dem konkreten Fall die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig sei, in diesem Fall der Teilnahme bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET, liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Werbung sei unlauter gem. § 3 UWG, da das Gewinnspiel auch nicht seiner Natur nach mit der Ware oder Dienstleistung verknüpft ist. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens einer holländischen Lotto-Anbieterin , die auch auf dem deutschen Markt tätig ist, wurde somit stattgegeben. Fortan hat die staatliche Lotterieverwaltung die angesprochene Werbung zu unterlassen.Links:http://www.otto-schmidt.de/2288.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Dem Unternehmer sollte stets bewusst sein, dass Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber erheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind (§ 3 UWG). Unlauter i.S.d. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt u.a. auch, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht (§ 4 Nr. 6 UWG). Eine Ausnahme besteht lediglich in den Fällen, wo das Preisausschreiben oder das Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistunge verbunden ist.
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