Werbung ist von Inhalten auch im Netz deutlich zu trennen

Das Kammergericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 30.06.2006 (5 U 127/05), dass Werbung auch im Internet deutlich von redaktionellen Inhalten zu trennen sei. Im vorliegenden Fall war...

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news2Das Kammergericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 30.06.2006 (5 U 127/05), dass Werbung auch im Internet deutlich von redaktionellen Inhalten zu trennen sei. Im vorliegenden Fall war ein Link auf die werbende Internetseite einer Bank in einen journalistischen Artikel eingebaut. Der Link war dabei nicht als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet. Die Richter befanden diese Vorgehensweise als wettbewerbswidrig, da diese Art der „Schleichwerbung“ gegen den Mediendienstestaatsvertrag verstoße. Demnach müsse Werbung nämlich als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 13 II MDStV). Unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 € im Fall der Zuwiderhandlung wurde die Beklagte in Folge dessen zur Unterlassung verurteilt.Links:http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_U_127-05.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits das LG Berlin entschied mit dem Urteil vom 26.07.2005 (s. IT-Rechtinfo News vom 30.07.05), dass es keinen Grund gebe, im Internet von den für die Printmedien geltenden Grundsätzen abzuweichen. Betreiber von journalistischen Internet-Seiten sollten dies stets beachten.

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