Werbung mit 40jähriger Garantie ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 27.10.2005 (6 U 198/04), dass die Werbung mit einer Garantie von 40 Jahren wettbewerbswidrig sei. Bereits aus rechtlichen Gründen...

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 27.10.2005 (6 U 198/04), dass die Werbung mit einer Garantie von 40 Jahren wettbewerbswidrig sei.

kundenBereits aus rechtlichen Gründen sei ein solches Versprechen nicht möglich, da die Verjährung, in diesem Fall von Mängelansprüchen, nicht über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus verlängert werden kann (§ 202 II BGB). Somit sei die Aussage irreführend, da hier auch von einer großen Anlockwirkung auszugehen sei, befanden die Richter. In dem vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Aluminium-Dächern mit 40jähriger Garantie geworben. Daraufhin verklagte ihn ein Mitbewerber erfolgreich auf Unterlassung.Links:Volltext bei Otto Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer müssen beachten, dass sie in ihrer Werbung nicht die Unwahrheit sagen oder durch missverständliche Äusserungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen.

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