Werbung mit „doppelt schnellem“ Internetzugang ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 16.12.2011 (6 U 146/11), dass es ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn die Firma „Unity Media“ mit dem Slogan...

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Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 16.12.2011 (6 U 146/11), dass es ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn die Firma „Unity Media“ mit dem Slogan „doppelt so schnell wie normales DSL“ ihre Internetverbindungen bewirbt.

zahlungsunfaehigkeit_07Der Werbespruch sei nach Auffassung der Richter gleich in mehrerer Hinsicht irreführend. Zum einen erkläre die Firma in einer Fußnote, dass ein „normaler“ DSL-Zugang eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s bietet. Dies entspreche aber nicht dem regulären Angebot von anderen Unternehmen, die eben auch Übertragungsraten von 32.000 kbit/s bieten.

Zum anderen bleibe das Angebot der Firma beim Upload mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten des Konkurreten zurück (hier: bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit).

Dem Antrag der Mitbewerberin, der Firma diese Art der Werbung per einstweiliger Verfügung zu untersagen, wurde daher stattgegeben.Links:Verlag Dr. Otto Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

In der Werbung darf nicht die Unwahrheit gesagt werden. Derart falsche oder irreführende Angaben stellen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Es drohen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

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