Werbung mit Preisangabe wie „ab 99 €“ u.U. unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 09.05.2007 (6 U 239/06), dass eine Werbung mit einem Preis wie „ab 99 €“ unzulässig ist, wenn erst im weiteren...

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wettbewrechtDas Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 09.05.2007 (6 U 239/06), dass eine Werbung mit einem Preis wie „ab 99 €“ unzulässig ist, wenn erst im weiteren Text darauf hingewiesen wird, dass bei einer Online-Buchung noch zusätzlich zehn Euro für eine „Ticket Service Charge“ anfallen. Bei der umstrittenen Werbung handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Anzeige der Lufthansa AG für ihr „Better-Fly“-Angebot. Die Richter stellten im Rahmen der von der Fluggesellschaft Ryanair eingereichten Klage fest, dass diese gegen die Preisangabenverordnung verstösst und somit auch eine unlautere Handlung i.S.d. Wettbewerbsrecht darstellt. Der Endpreis für die Tickets sei nicht ausreichend konkret angegeben. Anstatt dem Mindestpreis von 99,- € hätte es richtigerweise heissen müssen „ab 109,- €“. Der Klage wurde unter voller Zuweisung der Kosten an die Lufthansa AG stattgegeben.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6123.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Unternehmer sollte das Wettbewerbsrecht zweiseitig betrachten. Auf der einen Seite ist dringends zu empfehlen, sich an die dortigen Bestimmungen zu halten. Der Handlungsspielraum des Unternehmers wird also begrenzt. Auf der anderen Seite hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber auch eine Schutzfunktion. Wie der dargestellte Fall zeigt, dient es auch dazu, den Unternehmer vor unlauteren Handlungen seiner Mitbewerber zu schützen.

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