Werbung mit Stiftung-Warentest nur bedingt zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.07.2005 (I ZR 253/02), dass Werbung mit einem Stiftung-Warentest Urteil unzulässig ist, wenn bei der Untersuchung nur stichprobenartig vorgegangen wurde und...

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kundenDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.07.2005 (I ZR 253/02), dass Werbung mit einem Stiftung-Warentest Urteil unzulässig ist, wenn bei der Untersuchung nur stichprobenartig vorgegangen wurde und die Werbung darauf nicht hinweise. Im vorliegenden Fall befanden die Richter die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins für irreführend, da von jedem der getesteten Vereine, die zwischen 42 und 2000 Beratungsstellen leiten, nur fünf bis acht Beratungsstellen untersucht wurden. Der beklagte Verein hat nun die Werbung mit dem Gütesiegel „Gut“ der Stiftung Warentest zu unterlassen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=933788e69445dfe2c7118c7119072dfc&client=12&nr=33749&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Irreführende Werbung ist gem. § 5 i.V.m § 3 UWG unzulässig und begründet bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Der Unternehmer sollte sich infolgedessen bei Anzeigen oder anderer Werbung überlegen, ob diese wegen Irreführung angreifbar ist.

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