Werbung mit Testergebnis muss Fundstelle angeben

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.01.2007 (3 U 240/06), dass Werbung mit einem Testergebnis einer Fachzeitschrift ohne Fundstellenangabe gegen das Wettbewerbsrecht verstösst. Die Richter führten...

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wettbewrechtDas Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.01.2007 (3 U 240/06), dass Werbung mit einem Testergebnis einer Fachzeitschrift ohne Fundstellenangabe gegen das Wettbewerbsrecht verstösst. Die Richter führten zur Begründung an, dass Testergebnissen von Dritten aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine besondere Bedeutung zukommt. Daher müssten diese ohne weiteres überprüft werden können. Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Klage gegen eine Internet-Versandhändlerin, die einen Drucker mit dessen Bewertung durch verschiedene Fachzeitschriften beworben hatte. Dabei wurde zwar die Zeitung, nicht aber die Ausgabe angegeben. Die Richter stellten fest, dass dieses Verhalten als unlauter i.S.d. Wettbewerbsrecht zu bewerten sei. Der Klage wurde stattgegeben.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_5883.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Werbung mit Testergebnissen von renommierten Fachzeitschriften ist verkaufsförderlich und selbstverständlich auch erlaubt. Der werbende Unternehmer sollte aber darauf achten, dass dem Kunden ggf. die genaue Fundstelle des Tests mitgeteilt wird. Wettbewerber können andernfalls Unterlassungsansprüche geltend machen.

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