Der Bundesgerichtshof entschied mit den Urteilen vom 26.10.2006 (I ZR 33/04 und I ZR 97/04), dass Unternehmen mit Umweltschutzprojekten werben dürfen. Zur Frage stand in dem vorliegenden Fall die Krombacher Werbung, bei der sich das Unternehmen verpflichtete, für jeden gekauften Kasten einen Quadratmeter Regenwald zu schützen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen treffe die Brauerei auch keine allgemeine Verpflichtung, über die Art der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren, so die Richter. Werbende müssen nur dann Aufklärungsarbeit leisten, wenn die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher, zum Beispiel durch eine Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots oder einer Zusatzleistung besteht.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8eb1c9f39fd9d4a5fe1c56e33cf8bb02&nr=37770&linked=pm&Blank=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich ist die Werbung mit gemeinnützigen oder umweltfreundlichen Projekten zulässig. Der Unternehmer sollte allerdings beachten, dass er die versprochenen Leistungen auch erbringt oder erbringen kann. Denn sollte sich herausstellen, dass die beworbene Handlung über die tatsächliche hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da in der Werbung unrichtige Angaben gemacht wurden.
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