Werbung mit „voller Garantie“ muß erläutert werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Urteil vom 22.11.2011 (I-4 U 98/11) in einem Wettbewerbsstreit über die Zulässigkeit der Werbeaussage „mit voller Garantie“ zu entscheiden. Ausgangspunkt der Entscheidung...

2884 0
2884 0

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Urteil vom 22.11.2011 (I-4 U 98/11) in einem Wettbewerbsstreit über die Zulässigkeit der Werbeaussage „mit voller Garantie“ zu entscheiden.

556c570c51Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Mitbewerbers gegen einen Online-Händler von Mobilfunk-Zubehör. Dieser bewarb Produkte mit „voller Garantie“, ohne diese genauer zu erläutern.

Die Richter gaben der auf Unterlassung gerichteten Klage statt, da der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Verbraucher ausreichend über seine Garantierechte zu informieren. Die Richter führten aus:

„Gemäß § 477 Abs. 1 S.?2 BGB muss eine Garantieerklärung (§?443 BGB) – und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages – den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.“

Links:Volltext bei Justiz NRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Betreiber von Online-Shops haben eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Insbesondere irreführende Angaben oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und das Telemediengesetz führen regelmäßig zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Durch einen rechtlichen Check der Webseite und gute AGBs kann hier aber bereits vielen Ärgernissen aus dem Weg gegangen werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article