Werbung ohne Angabe der Umsatzsteuer ist unlauter

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 04.01.2007 (3 W 224/06), dass die Werbung mit einem Preis ohne Angabe der Umsatzsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAnV)...

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eac2c6452dDas Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 04.01.2007 (3 W 224/06), dass die Werbung mit einem Preis ohne Angabe der Umsatzsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAnV) darstellt. Die Handlung sei in der Folge unlauter und stelle ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Der fehlende Hinweis „incl. Umsatzsteuer“ könne auch nicht als Bagatellverstoß bewertet werden, da das Unterlassen dazu geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Zweck der PAnV ist es, Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein zu vermeiden, auch wenn der Endverbraucher regelmäßig davon ausgehen wird, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/164665.html&docid=1-164665

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Preisangabenverordnung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Kunden über die einzelnen Entgelte der Anbieter in Kenntnis zu setzen, so dass ersteren von vornherein klar ist, wieviel Geld sie für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezahlen müssen. Da die PAnV eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG ist, stellen unzureichende Angaben gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

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