Werke im IT-Bereich

Das Urhebergesetz schützt sog. Werke. Dies sind insbesondere Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke (MP3), Lichtbild- und Filmwerke (JPG, AVI) sowie Pläne, Skizzen, Tabellen (Linksammlungen) und teilweise auch Websites (§ 2...

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Das Urhebergesetz schützt sog. Werke. Dies sind insbesondere Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke (MP3), Lichtbild- und Filmwerke (JPG, AVI) sowie Pläne, Skizzen, Tabellen (Linksammlungen) und teilweise auch Websites (§ 2 UrhG). Nachfolgen erhalten Sie eine Übersicht zum Thema.

Geistige Schöpfung

Voraussetzung für den Werksbegriff ist eine sog. „persönlich geistige Schöpfung“, d.h. das Werk muss

  1. dem Bereich des Literatur, Wissenschaft oder Kunst angehören,
  2. das Ergebnis persönlichen Schöpfens sein,
  3. einen geistigen Gehalt zum Ausdruck bringen,
  4. eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form gefunden haben und
  5. sich durch einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad – sog. Individualität – auszeichnen.

BEISPIEL: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied z.B., dass ein gestaltetes, rotes Laubblatt schutzfähig sei, da es sich in dem konkreten Fall nicht um eine reine Wiedergabe des Objekt handelte, sondern eine eigene, kreative Leistung deutlich zu erkennen war (Az. 5 W 35/04). Eine gute Idee allein, z.B. für ein besonders interessantes Geschäftsmodell, ist hingegen nicht schutzfähig.

ACHTUNG: Auch unvollendete Werke (Entwürfe, Skizzen, unfertige Quellcodes) sind bereits vom Urheberrechtsschutz umfasst.

Foto

Das selbst aufgenommene Foto ist nicht nur als Werk, sondern auch als Leistung geschützt und erreicht daher aus urheberrechtlicher Sicht ein hohes Schutzpotential. Hierbei ist im Grunde unerheblich, ob es sich um einen Schnappschuss oder eine professionelle Aufnahme handelt.

TIP: Zu beachten ist allerdings die Schutzdauer von 70 Jahren bei Fotos mit individuellem Werkcharakter, sowie von 50 Jahren bei Schnappschüssen.

Text

Der urheberrechtliche Schutz von Texten hängt von deren gestalterischen Höhe ab. Texte in Katalogen, Werbeprospekten und Gebrauchsanweisungen dürften häufig diese Höhe erreichen und damit Werksqualität genießen.

BEISPIEL: Werbetexte auf Internetseiten können schutzfähig sein, wenn sie in der Gesamtbetrachtung (Texte, Gliederung, Anordnung) eine individuelle, schöpferische Tätigkeit erkennen lassen (LG Berlin 16 O 543/05 – Werbetexte).

Ein Geschäftsbrief hingegen wird es sehr schwer haben, eine gewisse Schöpfungshöhe zu erreichen oder sich deutlich von anderen Geschäftsbriefen abgrenzen zu können (LG München 21 O 22918/05 – Geschäftsbrief).

Zeitungsartikel geniessen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz, wenn sie selbst verfasst wurden. Besteht ein Artikel allerdings „nur“ aus übernommen Textabschnitten, muss geprüft werden, ob die Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts ein eigenes Werk darstellt (LG München 21 O 22557/05 – Zeitungsartikel).

Architektur

Auch der Entwurf und die Gestaltung von Bauwerken begründen für den Schöpfer Urheberrechte. Ein prominentes Beispiel bietet der Berliner Hauptbahnhof (LG Berlin 16 O 240/05 – Flachdecken).

Nachgelassene Werke

Unter besonderen Umständen können auch Urheberrechte an einem Werk erlangt werden, ohne das eine persönliche, geistige Leistung erbracht wurde. § 71 I UrhG besagt:

„Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Verwertungsrecht an dem Werk. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.“

Dieser Sachverhalt bezieht sich beispielsweise auf den Fund eines für verschollen geglaubten Werkes (OLG Düsseldorf 20 U 123/05 – Motezuma).

Wer letzten Endes Leistungsschutzrechte aus nachgelassenen Werken geltend machen will, muss allerdings nachweisen, dass das Werk nicht bereits zuvor schon einmal erschienen war.

Gesetze & Verordnungen

Gem. § 5 I UrhG werden Gesetze, Verordnungen und amtliche Erlasse ausdrücklich nicht vom Urheberrecht geschützt. Letztere umfassen dabei auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (BGH I ZR 175/03 – Amtliche Erlasse).

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