Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 07.07.2005 (I ZR 115/01), dass der Titel eines Warenkataloges nach § 5 III MarkenG (Werktitel) schutzwürdig sein kann. Die Richter stellten fest, dass die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation verschiedener Waren durchaus eine eigenständige, geistige Leistung darstellt und titelschutzfähig sein muss. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit zwischen dem Herausgeber eines Testmagazin für Büro- und Kommunikationswelt und dem Herausgeber eines allgemeinen Nachrichtenmagazins. Beide Parteien vetrieben ihre Zeitung unter dem Namen „FACTS“, mit annähernd gleichem Logo.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b8b780e706b5d9d8e642f7ac15bf8591&client=12&nr=33963&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Markenschutz besteht nicht ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen. Nach §§ 1 Nr. 2, 5 MarkenG sind auch geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen oder Werktitel schutzwürdig.
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