Das OLG Koblenz entschied in seinem Urteil vom 17.06.2009 (Az.: 9 U 120/09), dass das Versenden von Ware nach einem bereits erfolgten Widerruf den Tatbestand der §§3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt und somit unlauter und wettbewerbswidrig ist. Solch ein Verhalten stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Diese ergebe sich gem. §7 Abs. 2 UWG immer dann, wenn eine erfolgte Werbung vom Marktteilnehmer ausdrücklich und erkennbar unerwünscht ist. Wenn Unternehmen Waren zusenden bzw. Dienstleistungen erbringen, fördern sie damit den eigenen Absatz dieser Waren und führen somit eine Werbehandlung aus.
Hintergrund:
Die Beklagte bot Waren auf dem Versandwege an. Der Kläger widerrief am 01.11. 2008 sowie am 10.11.2008 die Bestellungen bei der Beklagten per Email, welche dem Unternehmen auch zugingen und von diesem ebenfallsper Email bestätigt wurden.
Am 11.11.2008 verschickte das Unternehmen die Wahren trotz der widerrufenen Bestellung des Klägers. Dieser forderte eine Unterlassungserklärung vom Unternehmen.
Die Richter gaben dem Kläger recht. Begründung des Gerichts:
Das beschrieben Verhalten von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, war auch bereits nach der früheren Rechtsprechung als sog. Anreißerische Werbung anzusehen. Auch nach Art. 5 Abs 5 i.V.m. Anhang I Nr. 29 Unlauterkeitsrichtlinie stellt solch eine Geschäftspraktik ein unlauteres Verhalten dar und ist somit verboten.
Solch ein Verhalten fordert den Verbraucher dazu auf, die von einem Unternehmen gelieferten Produkte sofort zu bezahlen, zurückzusenden, bzw. aufzubewahren, obwohl der Verbraucher diese nicht bestellt hat. Dieses sei gem. der Richtlinie stets als unlauteres Verhalten zu definieren und somit untersagt.
Eine Ausnahme hiervon ergebe sich auch dann nicht, wenn die Bestätigung des Widerrufs automatisiert im Unternehmen vorgenommen wird und die eigentliche Zurkenntnisnahme erst verspätet erfolgt. Auch Ware, die auf Grund eines Fehlers, unvorsätzlich nach erfolgten Widerruf versendet wird, stellt einen Gesetzesverstoß dar.
Links:Originalurteil auf jurpc.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Jeder Betreiber eines Online-Shops sollte es prinzipiell unterlassen unaufgefordert Waren zu versanden. Vor allem kann es aber zu kostspieligen Abmahnungen führen, wenn Waren nicht nur unaufgefordert verschickt werden, sondern Verbrauchern zugehen, die dieses explizit nicht wünschen.
Ein Widerruf wandelt das vorher bestehende Schuldverhältnis, welches auf Lieferung und Zahlung von Waren basiert in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Die Pflichten aus diesem erstrecken sich ausschließlich auf die Rückzahlung des Kaufpreises und auf die damit verbundene Rückübereignung der Ware, falls sich diese bereits in den Händen des Widerrufenden befand. Keineswegs sollte hier der Versuch unternommen werden die Meinung des Kunden durch das Zusenden der Ware zu ändern.
Bei automatisierten Widerrufsbestätigungen ist es zwingend notwendig die eingehenden Widerrufserklärungen dennoch zur Kenntnis zu nehmen und noch nicht erfolgte Lieferungen zu stoppen. Der Unternehmer haftet für ggf. entstehende Fehler.
Weitere Informationen zum Thema