Wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail rechtmäßig

Seit geraumer Zeit steht die Frage im Raum, ob eine per E-Mail erhalte Abmahnung rechtens ist. Den Schwerpunkt dieser Diskussion bildet die Nachweispflicht für die Übermittlung der Abmahnung...

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Seit geraumer Zeit steht die Frage im Raum, ob eine per E-Mail erhalte Abmahnung rechtens ist. Den Schwerpunkt dieser Diskussion bildet die Nachweispflicht für die Übermittlung der Abmahnung und das damit verbundene Verlustrisiko. In einem Urteil vom 07.07.2009 (Az.: 312 O 142/09) setzte sich das LG Hamburg mit dieser Problematik auseinander und stellte fest, dass der Abgemahnte das Risiko für den etwaigen Verlust der Abmahnung zu tragen hat. Dieses gilt z.B. für nicht erhaltene Mails, die durch Firewalls und sonstige Sicherheitssysteme ausgefiltert werden. Ausgefilterte Mails sind als „zugegangen“ anzusehen, so das LG.

Hintergrund: Ein Anwalt mahnte die Betreiberin eines Branchenportals ab, die unzulässiger weise die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ als Werbebegriff nutzte. Die Abmahnung erfolgte per Mail, welche als Blindkopie an die Partner des Anwalts in der Kanzlei geschickte wurde. Die Partner erhielten die Mail ohne Probleme.
Die Betreiberin des Portals reagierte nicht auf die Mail und behauptet anschließend, diese nie erhalten zu haben, da die Firewall die Abmahnung geblockt habe.
Der Rechtsanwalt erlangte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg. Die beiden Parteien zogen mit der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe vor das Landgericht.
Das Gericht gab dem Anwalt Recht. Begründung des Gerichts: Die Richter sahen das Risiko des Verlusts der Mail beim Empfänger. Als Vergleich wurde das Risiko angeführt, dass eine Abmahnung auf dem Postweg verloren geht. Auch hier liegt dieses beim Empfänger, da hier in der Abmahnung eine Wohltat für den Schuldner gesehen werden kann. Dieser erhält durch eine schriftliche Abmahnung die Gelegenheit, die fragliche Angelegenheit kostengünstig zu regeln.
Dementsprechend gilt diese Regelung auch für Abmahnungen, die per Mail versendet werden. Eine Abmahnung stellt ferner eine Willenserklärung und somit eine geschäftsähnliche Handlung dar, die immer dann als zugegangen betrachtet werden kann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. E-Mails sind immer dann als zugegangen anzusehen, wenn diese an die E-Mail Adresse des Empfängers gesendet wurden und in seine Mailbox gelangt sind. Der Zeitpunkt des Zugangs ist dann gegeben, wenn mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Auch wenn eine Mail von einer Sicherheitsvorrichtung, wie z.B. einer Firewall erfasst und an einem anderen Ort im Machtbereich des Empfängers zwischengespeichert wird, auf den dieser jederzeit zugreifen kann, ist ein Zugang zu bestätigen. Mit diesem kann der Versender vor allem dann rechnen, wenn keine Fehlerbenachrichtigung zurückkommt.
Vorliegend ist die Mail von der Firewall des Portalbetreibers geblockt worden. Der Versender erhielt keine Fehlermeldung. Somit sahen die Richter die Mail als zugegangen.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Mit dem hier vorliegenden Urteil, bekräftigte das LG Hamburg die Meinung, dass Abmahnungen auch per Mail rechtmäßig zugestellt werden können. Nichtsdestotrotz ist dazu zu raten, wichtige Dokumente stets auf dem Postwege zu übermitteln, um solche Unklarheiten erst gar nicht aufkommen zu lassen. Hier kann der Zugang eher problemlos nachgewiesen werden. Wenn dennoch die Alternative der Mail genutzt werden sollte, empfiehlt es sich eine Blindkopie an einen Dritten zu senden, damit im Zweifelsfall die Funktionalität der E-Mail Übermittlung nachgewiesen werden kann.

Ansonsten sollte jeder, der E-Mails im geschäftlichen Verkehr nutzt regelmäßig die von Sicherheitssystemen geblockten und ausgefilterten Mails überprüfen um sicherstellen zu können, dass keine wichtigen Dokumente im Spamordner untergehen.

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